Satzung zur 5. Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
vom 15.04.2025
Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 28.04.2025 auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie der §§ 16, 17, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Hemsbach über Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 12.08.1970 mit Änderungen vom 24.10.1974, 13.11.1995, 26.11.1999, 22.10.2001 (Änderungssatzung) beschlossen:
- §1
Die Satzung der Stadt Hemsbach über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom 12.08.1974, zuletzt geändert am 22.10.2001 wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
- §10a
Werden Abgaben für eine straßenrechtliche Sondernutzung auf Grund anderer Rechtsgrundlagen, insbesondere privat-rechtliche Vereinbarungen oder Konzessionen, erhoben, werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
- §2
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO BW genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO BW geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hemsbach, den 07.05.2025
Gez. Jürgen Kirchner
Bürgermeister